Schweigepflicht

Die Schweigepflicht wird auch Verschwiegenheitspflicht oder, nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen genannt. Sie definiert sich als rechtliche Verpflichtung für gewisse Berufsgruppen, keine Geheimnisse an Dritte weiterzureichen.
Die Schweigepflicht dient dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs einer Person, die sich unserer Einrichtung anvertraut. Sie ist damit die Grundlage dafür, dass jeder in einer Beratung offen über seine Probleme reden kann, ohne dass Behörden, Polizei, Arbeitgeber oder Angehörige hierüber Auskunft erhalten könnten.

Alle Mitarbeiter/innen unserer Beratungsstelle unterliegen der Schweigepflicht. Ohne Dein Einverständnis erfährt also normalerweise niemand, auch nicht die Eltern, ob und mit welchem Thema Du in Beratung bist. Nur in ganz gravierenden Fällen (Gefährdung Deiner Gesundheit oder Unversehrtheit) müssen wir die Eltern informieren. Das tun wir aber nur nach vorheriger Absprache mit Dir.
Natürlich kann unser Angebot auch anonym in Anspruch genommen werden.

Wir wissen, dass Beratung nur in einem Vertrauensverhältnis sinnvoll ist. Das kann nur entstehen, wenn der Hilfesuchende sich darauf verlassen kann, dass die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden. Insbesondere auch dann, wenn auch Straftaten offenbart werden. Die Mitarbeiter dürfen also normalerweise niemandem mitteilen, dass es einen Beratungskontakt gibt oder was der Inhalt dieses Kontaktes ist.

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